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Heilpraktiker
In Deutschland ist der Heilpraktiker eine geschützte Berufsbezeichnung für Menschen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besitzen, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Heilpraktiker üben Ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz zu den freien Berufen. Der Beruf Heilpraktiker ist kein Ausbildungsberuf, es gibt keine vorgeschriebene Regelausbildung und auch keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung. Aber die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ unterliegt Zulassungsvoraussetzungen, welche bundesweit durch eine amtsärztliche Überprüfung nachzuweisen sind. Diese Überprüfungen variieren von Bundesland zu Bundesland, umfassen aber ähnliche Fragenkataloge und Kenntnisfelder.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Zulassung als Heilpraktiker?
- Mindestalter von 25 Jahren
- Körperliche und geistige Eignung für den Beruf
- Ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis
- Mindestens Hauptschulabschluss
- Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt
- Schriftliche und mündliche Überprüfung
Die Überprüfung enthält Fragen zum Basiswissen von Pathologie, Krankheitsbildern, Anatomie, Diagnose, Diagnostik und Pharmakologie sowie Therapie. Dabei erfolgt eine Zulassung zur mündlichen Überprüfung nur, wenn die schriftliche Überprüfung bestanden wurde.
Die Ausbildung zum Heilpraktiker ist nicht gesetzlich geregelt: An privaten Schulen dauert sie etwa zwei bis drei Jahre. Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine organisierte Ausbildung zu absolvieren. Aber ohne eine systematische heilkundliche Ausbildung kann die Überprüfung selten bestanden werden. Da die Qualität der Ausbildung aber keiner staatlichen Aufsicht unterliegt, fallen bei der Überprüfung der angehenden Heilpraktiker je nach Bundesland zwischen 20 und 80 Prozent der Prüflinge durch.
Bei der Überprüfung wrd überprüft, dass der Proband keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Der prüfungsrelevante Stoff für die Vollzulassung als Heilpraktiker umfasst Bereiche der Medizin sowie fachpraktische Themengebiete und naturheilkundliche Bereiche. Folgende Fachgebiete sind Gegenstand der amtsärztlichen Überprüfung:
- Anatomie
- Physiologie
- Pathophysiologie
- allgemeine Krankheitslehre
- Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten
- Pathologie des Menschen
- Psychopathologie
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände
- Klinische Befunderhebung
- Deutung grundlegender Laborwerte
- Injektions- und Punktionstechniken
- Blutabnahme
- Praxishygiene
- Desinfektion
- Sterilisation
- Berufs- und Gesetzeskunde
- Anwendungsgebiete, Grenzen, Gefahren und Kontraindikationen von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen der Naturheilkunde
Die Heilpraktikerüberprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei der schriftliche Teil ein Multiple-Choice-Test ist und in der Regel aus 60 Prüfungsfragen besteht, von denen 45 richtig beantwortet werden müssen. Nach bestandenem schriftlicher Prüfung findet die mündliche Überprüfung drei bis sechs Wochen nach der schriftlichen Überprüfung statt. Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung als Heilpraktiker ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz (HeilprG). Die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf sind in der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO) geregelt. Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, weist die Öffentlichkeit darauf hin, dass nicht ein Arzt sondern ein Heilpraktiker Heilkunde ausübt.

