Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
BMJ -
Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen beschlossen, der auf einen Vorschlag von
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht.
Künftig sollen so genannte erweiterte Führungszeugnisse
dem Ar ...
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Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz vonKindern und Jugendlichen beschlossen, der auf einen Vorschlag vonBundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht.Künftig sollen so genannte erweiterte Führungszeugnissedem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunftdarüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmterSexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind.
"Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wennSexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrerberuflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfergenießen. Künftig wird allen Personen, die im kinder-und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, einerweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungenzu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommensind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alleeinschlägigen Vorstrafen der Bewerber Bescheid und könnenverhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich alsErzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer,Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamtbeschäftigt werden. Wichtig ist, dass sich die Arbeitgeber vonallen, die sich auf solche Stellen bewerben, das erweiterteFührungszeugnis auch tatsächlich vorlegen lassen",betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Personab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen einFührungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in einFührungszeugnis aufgenommen wird, richtet sichgrundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; daszugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nachgeltendem Recht erscheinen im FührungszeugnisErstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten,um dem verfassungsrechtlich verankerten ResozialisierungsgebotRechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmteschwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB,insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung)ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- undjugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich einArbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen,erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzenoder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nichtverhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahenBereich beschäftigt wird.
Künftig soll durch eine Änderung des BZRGsichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder-und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch imniedrigen Strafbereich in einem so genannten erweitertenFührungszeugnis aufgenommen werden.
Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eineserweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnaheTätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oderehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen inder Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von denneuen Regelungen nicht erfasst.
"Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt istnicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oderJugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dassgenerell alle Vorstrafen - gleich für welcheBeschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommenwerden, würde über das Ziel hinausschießen. Dennauch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten undim Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wirdeshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleichzwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen undder besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern undJugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterteZypries.
Im Einzelnen
Betroffener Personenkreis
Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen §30a BZRG erteilt,
wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a desAchten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGBVIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichenJugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder-und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermittelndürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftatverurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung:Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a,181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234,235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbotenthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz fürPersonen, die Lehrlinge ausbilden.demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, diegeeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie dieberufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehungoder Ausbildung Minderjähriger. Beispiele: Erzieher inKindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonenfür die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer inPrivatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern,Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- undJugendfreizeitgruppen.
Inhalt des erweitertenFührungszeugnisses
Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnisregelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vomStrafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nachden §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen.Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog umweitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegenStrafta-ten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f,225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftigwird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oderExhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen.Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilungdurch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.
Frist zur Aufnahme in dasFührungszeugnis
Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oderJugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwererSexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnisaufgenommen. Künftig wird diese Frist auch fürentsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnisaufgenommen werden.
Rückwirkung
In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alleEintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a,181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGBaufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZRvorhanden sind. Die Zustimmung des Bundesrates ist nichterforderlich. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung inKraft.
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CamiloSanchis (Camille Sanchis)