Nr.8: Wohneigentum durch Kauf einer Eigentumswohnung Donnerstag 16. April 2009 Die deutlich kom...
Die bauhilfe - Nr.8: Wohneigentum durch Kauf einer Eigentumswohnung
16.04.2009 21:32 Alter: 34 Minuten
Die deutlich komfortablere Variante gegenüber dem eigenen Hausbau bietet sich beim Kauf einer Eigentumswohnung. Hier hat der Käufer die M ...
Die bauhilfe - Nr.8: Wohneigentum durch Kauf einer Eigentumswohnung 16.04.2009 21:32 Alter: 34 Minuten
Die deutlich komfortablere Variante gegenüber dem eigenen Hausbau bietet sich beim Kauf einer Eigentumswohnung. Hier hat der Käufer die Möglichkeit nach bereits vorgegebenen Grundrissen sich die ideale Wohnung zu definieren und diese bereits während der Bauphase oder nach Fertigstellung vollständig fertig zu erwerben.
Im allgemeinen ist die Möglichkeit, hier Eigenleistungen zu erbringen zwar gegeben, aber deutlich geringer als beim eigenen Hausbau. In aller Regel liegt die Ausstattung bereits zum Kauf sehr detailliert fest, kann aber in Abstimmung mit dem Hersteller oder Verkäufer noch abgewandelt werden, sofern dies der Bautenstand noch zulässt.
Beim Kauf der Eigentumswohnung muss man sich jedoch darüber klaren sein, dass man sich mit der Gemeinschaft der übrigen Eigentümer auch auf eine dauerhafte und sehr engen Nachbarschaft einlässt, die unter Umständen auch problembehaftet sein kann, wenn sich die Freiheit des einzelnen am Ausbreitungsdrang zu anderen stört.
Die Regelung im Verhältnis der einzelnen Wohnungseigentümer zueinander regelt dann die Gemeinschaftsordnung. Diese wird im allgemeinen durch den bestellten Verwalter aufgestellt und auf Einhaltung hin überprüft.
In der Gemeinschaftsordnung wird unter anderem geregelt, wie gemeinschaftliche Einrichtungen, Kostenumlegungen, der Reinigungszyklus des Treppenhauses, die Regelung der Räum-und Streupflicht,die Häufigkeit der Eigentümerversammlungen,etc stattzufinden hat.
Grundsätzlich gilt es beim Kauf einer Eigentumswohnung zwischen dem so genannten Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum unterscheiden;
dabei stellt das Sondereigentum diejenigen Eigentumsanteile innerhalb der Wohnung dar, die vom Eigentümer so verändert werden dürfen, dass sie weder die Optik, noch die Nutzbarkeit der Anlage einschränken oder beeinträchtigen. Das heißt, dass ein Eigentümer in seinem Bad zum Beispiel die Fliesen vollständig erneuern kann, da dies eine Veränderung ist, die von keinem der anderen Eigentümer sichtbar wahrgenommen werden kann.
Anders kann es sich aber darstellen, wenn der Eigentümer plant, die Fliesen aus seinem Balkon zu verändern. Sobald diese Veränderung von außen sichtbar wird, ist eine Veränderung nicht ohne weiteres möglich. Hier bedarf es der gemeinschaftlichen Zustimmung der gesamten Eigentümergemeinschaft, da es sich bei dieser Änderung um eine Änderung am Gemeinschaftseigentum handeln kann.
Als es Gemeinschaftseigentum werden die Bestandteile oder Bauteile an und um das Gebäude definiert, die das äußere Erscheinungsbild der Anlage definieren oder die von allen anderen Eigentümern gemeinschaftlich genutzt werden. Hierzu zählen unter anderem Hofflächen, Wiesenflächen, die Fassadenflächen des Hauses, das Dach oder jegliche gemeinschaftlich genutzten Räume, wie z. B. eine Waschküche, das Treppenhaus oder Flurflächen zu den Kellerräumen.
Welche Flächen im einzelnen zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehören, wird beim Kauf notariell in der Teilungserklärung festgehalten. In dieser wird definiert, welche Anteile zum Beispiel am Grundstück mit dem Kauf miterworben werden, welche Bestandteile innerhalb der Wohnung als Sondereigentum vom Käufer individuell zu nutzen sind und welche Flächenanteile von allen Gemeinschaftseigentümern betreut und bewirtschaftet werden müssen.
Die einzelnen Regelungen werden im Grundbuch ebenso eingetragen, und wie dies ein Bau eines eigenen Hauses geschieht. Für einzelne Wohneigentumsverhältnisse erfolgt jedoch eine zusätzliche Untergliederung für das Wohneigentum innerhalb des Grundbuchs beziehungsweise des Grundbuchblattes.
Als Treuhänder der Wohnungseigentümergemeinschaft fungiert der eingesetzte und bestellte Verwalter, dessen Aufgabe es ist, die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung zu kontrollieren und zum Wohle aller Eigentümer zur Umsetzung zu bringen. Seine Aufgabe ist es auch, dafür Sorge zu tragen, dass Kosten, die am Gemeinschaftseigentum entstehen, von allen gleichmäßig getragen werden. Dazu erhebt er je nach Erfordernis Gemeinschaftsbeitrag, die meist monatlich von allen Eigentümern zu entrichten ist. Der Verwalter führt über seine Ausgaben Buch, und belegt seine Aufwendungen und Einnahmen ähnlich einem Kassenbuch innerhalb der jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung.
Speziell in Ballungsgebieten, stellt der Kauf einer Eigentumswohnung für viele die häufigste Möglichkeit dar, eigenen Wohnraum zu erwerben. Gegenüber einem eigenen Haus muss man sich jedoch darüber klaren sein, dass man in Abstimmung mit den anderen Eigentümern häufiger Kompromisse eingehen muss als im Vergleich zu den eigenen vier Wänden auf dem eigenen Grundstück. Allerdings hat der Wohnungsbesitzer auch den Vorteil,dass er in der Regel weniger für eine Eigentumswohnung zahlen muss, da er ja unter anderem kein ganzes Grundstück kaufen muss oder die hierfür fällige jährliche Grundsteuer alleine zu tragen hat.
Unter dem Strich muss jeder Eigentümer seine Notwendigkeiten und Möglichkeiten im Vorfeld abwägen, bevor er die Entscheidung für Bau oder Kauf einer Immobilie fällt.
Wenn Sie liebe Leser und ihre Erfahrungen mit ihrer Eigentumswohnung schildern möchte, freuen wir uns wie immer über ihre Zuschriften, jeder dann auch gerne aufgreifen und veröffentlichen.
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CamiloSanchis (Camille Sanchis)